1. Zubehör ist grundsätzlich sonderrechtsfähig und teilt nicht notwendig das sachenrechtliche Schicksal der Hauptsache (hier: Einbaumöbel). Allerdings werden sowohl Zubehör wie auch selbständige Bestandteile – mangels anderweitiger Vereinbarung – mit der Hauptsache übereignet, ohne dass es beim Eigentumserwerb einer Liegenschaft einer gesonderten körperlichen Übergabe des Zubehörs bedarf.

