1. § 178f VersVG regelt die Zulässigkeit von vertraglichen Prämien- und Leistungsanpassungsklauseln in Krankenversicherungsverträgen. Prämien- und Leistungsanpassungen sind nur in den taxativ aufgezählten Gründen des § 178f VersVG zulässig.
1. § 178f VersVG regelt die Zulässigkeit von vertraglichen Prämien- und Leistungsanpassungsklauseln in Krankenversicherungsverträgen. Prämien- und Leistungsanpassungen sind nur in den taxativ aufgezählten Gründen des § 178f VersVG zulässig.
