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Unfallversicherung: Unschlüssiges Klagsvorbringen zur dauernden Invalidität des Versicherten

RechtsprechungSteuerrechtZVers 2025, 294 - 295 Heft 6 v. 15.11.2025

1. Der Versicherungsnehmer muss vorbringen, welche Glieder oder (Sinnes-)Organe in welcher Weise in ihrer Funktions- oder Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigt sind oder inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Erst aufgrund dieses Vorbringens ist – etwa mittels Sachverständigenbeweises – zu klären, ob die konkret behaupteten Beeinträchtigungen tatsächlich vorliegen.

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