1. Der Versicherungsnehmer muss vorbringen, welche Glieder oder (Sinnes-)Organe in welcher Weise in ihrer Funktions- oder Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigt sind oder inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Erst aufgrund dieses Vorbringens ist – etwa mittels Sachverständigenbeweises – zu klären, ob die konkret behaupteten Beeinträchtigungen tatsächlich vorliegen.

