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Krankenversicherung: Risikoausschluss für geschlechtsangleichende Behandlungen verstößt gegen Diskriminierungsverbot

RechtsprechungSteuerrechtZVers 2025, 291 - 294 Heft 6 v. 15.11.2025

1. Das Verbot der Geschlechterdiskriminierung in § 1c VersVG ist umfassend und absolut. Es dürfen keine geschlechtsspezifischen Obliegenheiten, Risikoausschlüsse oder Wartefristen vereinbart werden. Die Bestimmung ist zugunsten des Versicherungsnehmers zwingend (§ 15a Abs 1 VersVG). Der Wortlaut des § 1c VersVG spricht einerseits vom Faktor „Geschlecht“, andererseits bezieht er sich aber ausdrücklich nur auf Männer und Frauen.

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