1. Setzt ein Geschädigter außerprozessual einen Berater in Versicherungsangelegenheiten im Rahmen dessen gewerberechtlicher Befugnisse ein, sind die aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten des Geschädigten nach dem materiell-rechtlichen Ansatz des § 1333 Abs 2 ABGB als Schadenersatzansprüche zu behandeln.

