Die Geltendmachung von Ansprüchen betreffend die Rückzahlung einer erlegten Barkaution zur Absicherung von Forderungen aus einem Mietvertrag betrifft keine unbewegliche Sache im Sinne des Art 23 2.1.2 ARB 2018.
7 Ob 10/25h
Die Geltendmachung von Ansprüchen betreffend die Rückzahlung einer erlegten Barkaution zur Absicherung von Forderungen aus einem Mietvertrag betrifft keine unbewegliche Sache im Sinne des Art 23 2.1.2 ARB 2018.
7 Ob 10/25h
