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Lebensversicherung: Widerruf des Bezugsrechts bis zum Eintritt des Versicherungsfalles

RechtsprechungSteuerrechtZVers 2025, 280 - 281 Heft 6 v. 15.11.2025

1. § 166 VersVG trifft für die Kapitallebensversicherung Regelungen über die Bezugsberechtigung. Nach dieser Bestimmung kann der Versicherungsnehmer einen Bezugsberechtigten benennen und das Bezugsrecht bis zum Versicherungsfall widerrufen. Mit Eintritt des Versicherungsfalles wird das Bezugsrecht unwiderruflich und der bis dahin widerruflich Bezugsberechtigte erwirbt den Anspruch auf die Versicherungsleistung unmittelbar, originär und unwiderruflich.

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