1. Der EuGH hatte im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens eines deutschen Gerichts zu überprüfen, ob ein bereitgestellter Online-Vergleichsdienst für Versicherungsprodukte mittels eines Benotungs- bzw Bepunktungssystems als „vergleichende Werbung“ im Sinne von Art 2 lit c der Richtlinie 2006/114/EG angesehen werden kann.

