1. Eine Klausel in den allgemeinen Versicherungsbedingungen einer D&O-Versicherung, die ohne Berücksichtigung der sich aus § 11 Abs 1 und 3 deutsches VVG ergebenden Mindestkündigungsfrist das automatische Ende des Versicherungsvertrages mit dem Ablauf der Versicherungsperiode vorsieht, in welcher der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin gestellt worden ist, ist unwirksam.

