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Rechtsschutzversicherung: Kein Feststellungsinteresse bei Fälligkeit des Leistungsanspruchs; Verwandlung von Freistellungsansprüchen in Kostenerstattungsansprüche

RechtsprechungSteuerrechtZVers 2025, 224 - 227 Heft 5 v. 15.9.2025

1. Sind vom Versicherungsnehmer geltend gemachte Ansprüche auf Erstattung der Abwehrkosten aus einem Honorarprozess gegen seinen Rechtsvertreter und auf Begleichung der verglichenen Honoraransprüche bereits fällig, hat der Versicherungsnehmer kein rechtliches Interesse an der Feststellung der Versicherungsdeckung.

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