1. Sind vom Versicherungsnehmer geltend gemachte Ansprüche auf Erstattung der Abwehrkosten aus einem Honorarprozess gegen seinen Rechtsvertreter und auf Begleichung der verglichenen Honoraransprüche bereits fällig, hat der Versicherungsnehmer kein rechtliches Interesse an der Feststellung der Versicherungsdeckung.

