1. War einem Versicherungsmakler bei Unterfertigung von Veränderungsanzeigen zu Pensionsversicherungsverträgen, nach denen die Verträge auf ihn übertragen werden sollten, bekannt, dass die unterfertigenden Versicherungsnehmer davon ausgingen, dass sie trotzdem weiterhin Vertragspartner des Versicherers blieben und ihnen weiterhin alle Rechte aus dem Vertrag zukämen, durfte der Versicherungsmakler die Unterfertigung der Veränderungsanzeigen nicht als Einverständnis zu einer Vertragsübernahme mit Übergang aller Rechte und Pflichten auf ihn verstehen.

