1. Eine kausalitäts- und verschuldensunabhängige Leistungskürzung von jedenfalls 25 % bei Verstoß gegen die vorbeugende Obliegenheit, bei Benützung eines Kraftfahrzeugs einen Sicherheitsgurt anzulegen, verstößt gegen § 6 Abs 2 VersVG und ist ungültig nach § 864a ABGB.

