1. Die in § 33 Abs 1 VersVG und Art 8.1.1 und Art 8.2 ARB 1994 normierte Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige eines Versicherungsfalles gilt auch dann uneingeschränkt, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag bereits seit Jahren abgelaufen ist.
1. Die in § 33 Abs 1 VersVG und Art 8.1.1 und Art 8.2 ARB 1994 normierte Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige eines Versicherungsfalles gilt auch dann uneingeschränkt, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag bereits seit Jahren abgelaufen ist.
