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Rechtsschutzversicherung: Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige eines Versicherungsfalles

RechtsprechungSteuerrechtZVers 2025, 216 Heft 5 v. 15.9.2025

1. Die in § 33 Abs 1 VersVG und Art 8.1.1 und Art 8.2 ARB 1994 normierte Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige eines Versicherungsfalles gilt auch dann uneingeschränkt, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag bereits seit Jahren abgelaufen ist.

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