1. Allfällige Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Wechselkurses bei der Zuzählung eines Kredits führen nicht zur Ungültigkeit des gesamten Vertrages wegen mangelnder Bestimmtheit, wenn durch die zeitnahe Information des Kunden über den zugrunde gelegten Fremdwährungsbetrag ausreichende Bestimmtheit eingetreten ist und der Kreditnehmer offenkundig das Vorliegen eines ausreichend bestimmten Kreditvertrages akzeptiert hat.

