1. Das Leistungsversprechen des Versicherers in Art 1 AHVB 2012 bezieht sich nicht auf den gesamten Bereich des Schadensbegriffs des § 1293 ABGB, sondern nur auf die Deckung von Personenschäden und Sachschäden sowie solcher Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personenschaden oder Sachschaden zurückzuführen sind. Demgegenüber sind sogenannte „reine“ Vermögensschäden, das sind Schäden, die weder durch einen Personen- noch durch einen Sachschaden entstanden sind, soweit sie nicht nach den EHVB 2012 unter Versicherungsschutz fallen, nicht mitversichert. Es kommt auf den Ursachenzusammenhang an.

