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Betriebshaftpflichtversicherung: Unvorhergesehener Mehraufwand für die eigene Vertragserfüllung nicht als Rettungskosten qualifiziert

RechtsprechungSteuerrechtZVers 2025, 188 - 190 Heft 4 v. 15.7.2025

1. Der Zweck der Tätigkeitsklausel liegt darin, den Versicherer in einem gewissen Umfang vom erhöhten Risiko zu befreien, das sich aus der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ergibt. Dies entspricht dem Grundsatz der Haftpflichtversicherung, nicht das Unternehmerrisiko auf den Haftpflichtversicherer zu übertragen. Das Unternehmerrisiko soll grundsätzlich nicht versicherungsfähig sein.

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