1. Die Interessenwahrnehmung gehört nicht mehr zur privaten Sphäre des Versicherungsnehmers, wenn ein innerer sachlicher Zusammenhang von nicht ungeordneter Bedeutung zwischen der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen und der unternehmerischen Tätigkeit besteht oder wenn ein nur mittelbarer Zusammenhang mit einer selbständigen Tätigkeit besteht.

