1. Dem Erwerber im Wege der Einzelrechtsnachfolge steht ein Aufkündigungsrecht nach § 70 Abs 2 VersVG zu. Sowohl jede Eigentumsübertragung durch rechtsgeschäftliche Einzelrechtsnachfolge als auch eine Schenkung sind als Veräußerung im Sinne des § 69 VersVG anzusehen.

