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Gesamtrechtsnachfolge begründet kein Kündigungsrecht nach § 70 Abs 2 VersVG

RechtsprechungSteuerrechtZVers 2025, 185 - 187 Heft 4 v. 15.7.2025

1. Dem Erwerber im Wege der Einzelrechtsnachfolge steht ein Aufkündigungsrecht nach § 70 Abs 2 VersVG zu. Sowohl jede Eigentumsübertragung durch rechtsgeschäftliche Einzelrechtsnachfolge als auch eine Schenkung sind als Veräußerung im Sinne des § 69 VersVG anzusehen.

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