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Lebensversicherung: Keine Sittenwidrigkeit der angebotenen Ablebensleistung

RSS-EmpfehlungenSteuerrechtZVers 2025, 191 - 192 Heft 4 v. 15.7.2025

RSS-E 18/25

1. Der Versicherungsvertrag ist gemäß § 1269 ABGB ein Glücksvertrag. Ein solcher Glücksvertrag widerspricht etwa dann den guten Sitten, wenn die Hoffnung des noch ungewissen Vorteils nur ganz einseitig zugunsten eines Vertragsteils gegeben ist.

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