1. Eine „unmittelbare Einwirkung“ der Naturgewalt als primäre Risikobeschreibung ist gegeben, wenn die Naturgewalt einzige oder letzte Ursache des Schadens ist. Eine „unmittelbare Einwirkung“ der Naturgewalt liegt auch dann vor, wenn die versicherte Sache im Moment der Einwirkung der Naturgewalt unmittelbar beschädigt oder zerstört wird.

