1. Ein sekundärer Risikoeinschluss ist nach Art 2.4 AStB 2002 dann gegeben, wenn feste Baubestandteile oder ordnungsgemäß verschlossene Fenster oder Außentüre durch die unmittelbare Einwirkung der versicherten Gefahr „Hagel“ beschädigt oder zerstört wurden.
2. Unmittelbares Einwirken liegt vor, wenn die Naturgewalt einzige oder letzte Ursache des Schadens ist.

