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Rechtsschutzversicherung: Kostenersatz nur für notwendige und zweckentsprechende Handlungen

RechtsprechungSteuerrechtZVers 2025, 176 - 178 Heft 4 v. 15.7.2025

1. Für die Beurteilung, ob Verfahrenskosten gemäß Art 6 ARB 2003 notwendig sind, können die zu §§ 41 ff ZPO entwickelten Grundsätze herangezogen werden. Der Kostenersatzanspruch steht nur für notwendige und zweckentsprechende Verfahrenshandlungen zu.

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