1. Nach Art 2.3 ARB 2005 liegt ein Versicherungsfall vor, wenn einer der Beteiligten begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.
1. Nach Art 2.3 ARB 2005 liegt ein Versicherungsfall vor, wenn einer der Beteiligten begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.
