1. Eine Terrasse ist nicht als zum Gebäude gehörig angesehener Bestandteil zu qualifizieren, sondern fällt vielmehr unter den Begriff der Außenanlagen im Sinne des Art 2.1.1 Abs 3 lit c der AVB, die gemäß Abs 3 dieser Bestimmung nur dann als versichert gelten, wenn dies in einzelnen Deckungen besonders vorgesehen ist.

