1. Nach Art 2.1 ARB 2005 gilt als Versicherungsfall das dem Anspruch zugrunde liegende Schadensereignis.
2. Zur Beurteilung des Schadensereignisses ist auf den äußeren Vorgang abzustellen, also jenes Ereignis, das den Personen- oder Sachschaden des Dritten unmittelbar ausgelöst hat, und zwar unabhängig davon, ob es dabei auf unterschiedliche Personen oder Sachen gewirkt hat.

