Haben die Parteien bezüglich der Prämie ein Lastschriftverfahren vereinbart, so soll der Versicherer das Geld vom Bankkonto des Versicherungsnehmers abrufen, wodurch die Prämienschuld in einvernehmlicher Abänderung des § 36 VersVG zu einer Holschuld wird. In diesem Fall hat der Versicherungsnehmer das seinerseits Erforderliche getan, wenn er den Geldbetrag zur Abholung bereithält bzw zum Fälligkeitstermin der geschuldete Betrag vom Konto des Versicherungsnehmers abgebucht werden kann, sodass der Versicherungsnehmer für entsprechende Deckung durch ein Guthaben oder für eine Kreditzusage der Bank sorgen muss. Da der Gesetzeswortlaut des § 38 Abs 3 VersVG keine entsprechende Ausnahme vorsieht, gelangt § 38 VersVG auch dann zur Anwendung, wenn die Parteien eine Lastschriftvereinbarung getroffen haben. Die Warnfunktion, die der geforderte Rechtsfolgenhinweis für den Versicherungsnehmer erfüllt, greift schließlich auch im Falle einer Lastschriftvereinbarung.

