Der Vorsatz des Versicherungsnehmers in Art 7.2.1 AHVB 2004 braucht sich daher nur auf das Zuwiderhandeln, nicht aber auch auf die damit möglicherweise verbundenen Schadensfolgen erstrecken. Selbst wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt des Schadens nicht billigt, sondern im Gegenteil hofft, dass er nicht eintreten werde, reicht der bewusste Verstoß für sich allein schon aus, um die Leistungsfreiheit des Versicherers zu bewirken.

