RSS-E 97/24
1. Schadensereignis ist das Folgeereignis, das mit dem Eintritt des realen Verletzungszustands gleichgesetzt wird. In früherer höchstgerichtlicher Rechtsprechung wurde festgehalten, dass sich der Versicherungsfall durch das dem Anspruch zugrunde liegende Schadensereignis (Eröffnung des Konkursverfahrens) und nicht bereits durch allfällige Verstöße der Organe der FMA bestimme.

