1. Die Verletzung der Alkoholklausel fällt nicht nur dem Versicherungsnehmer, wenn er selbst sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, zur Last, sondern auch dann, wenn er sein Fahrzeug einer derart beeinträchtigten Person zur Lenkung überlassen hat. Der Versicherte kann sich von den Folgen dieser Obliegenheitsverletzung nur durch den Beweis des Fehlens jedes Verschuldens oder den Kausalitätsgegenbeweis befreien. Wenn der Verdacht der Obliegenheitsverletzung nicht vollständig ausgeräumt werden kann, tritt die Leistungsfreiheit ein. Negativfeststellungen im Bereich des vom Versicherungsnehmer zu beweisenden mangelnden Verschuldens gehen daher zu seinen Lasten.

