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Rechtsschutzversicherung: Voraussetzungen für das Zusammenrechnen von Ansprüchen bei einem Zusammentreffen von subjektiver und objektiver Klagenhäufung im Hinblick auf die Revisionsvoraussetzungsregel des § 502 Abs 3 iVm § 508 ZPO

RechtsprechungSteuerrechtWalter KathZVers 2025, 71 - 72 Heft 2 v. 15.3.2025

1. Zur subjektiven Klagenhäufung: Soweit in einem Rechtsschutzversicherungsvertrag auch eine Mitversicherung anderer Personen vorgesehen ist, handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung im Sinne der §§ 74 ff VersVG. Dabei hat der Versicherungsnehmer das formelle Verfügungsrecht über die sachlich (materiell) dem Versicherten zustehende Forderung. Da der Versicherungsnehmer gemäß §§ 74 ff VersVG ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend macht, liegt der Fall einer – zulässigen – gesetzlichen Prozessstandschaft vor.

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