1. Zur subjektiven Klagenhäufung: Soweit in einem Rechtsschutzversicherungsvertrag auch eine Mitversicherung anderer Personen vorgesehen ist, handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung im Sinne der §§ 74 ff VersVG. Dabei hat der Versicherungsnehmer das formelle Verfügungsrecht über die sachlich (materiell) dem Versicherten zustehende Forderung. Da der Versicherungsnehmer gemäß §§ 74 ff VersVG ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend macht, liegt der Fall einer – zulässigen – gesetzlichen Prozessstandschaft vor.

