Nach ständiger Rechtsprechung des OGH beginnt die Verjährung des Anspruchs aus der Rechtsschutzversicherung nach § 12 Abs 1 Satz 1 VersVG zu jenem Zeitpunkt, zu dem sich die Notwendigkeit einer Interessenwahrnehmung für den Versicherungsnehmer so konkret abzeichnet, dass er mit der Entstehung von Rechtskosten rechnen muss, deretwegen er die Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen will. Über diesen Zeitpunkt kann keine generalisierende Aussage getroffen werden; er beurteilt sich ausschließlich nach den Umständen des Einzelfalles.

