1. Wann die Verwendung gesichert ist, hat das Gericht nach Treu und Glauben zu entscheiden und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Grundsätzlich kann eine 100%ige Sicherheit nicht verlangt werden, sondern es muss ausreichen, wenn angesichts der getroffenen Vorkehrungen keine vernünftigen Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung bestehen. Der Abschluss eines bindenden Vertrages über die Wiederherstellung ist grundsätzlich ausreichend; auch der Kauf von Baumaterialien kann ausreichend sein. Die Vorlage von Kostenvoranschlägen, Absichtserklärungen des Versicherungsnehmers, die bloße Planung, eine behelfsmäßige Reparatur oder ein noch nicht angenommenes Angebot sind hingegen für die Sicherung der Wiederherstellung nicht ausreichend.

