1. Unmittelbares Einwirken ist gegeben, wenn die Naturgewalt einzige oder letzte Ursache für den Schaden ist.
2. Der Begriff „Schadensereignis“ in Art 1.2.1 AStB 1998 ist eindeutig im Sinne von „versicherte Gefahr“ definiert und diese Definition gilt unzweifelhaft auch für Art 2.4 AStB 1998.

