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Sturmschadensversicherung: Zu den Erfordernissen der unmittelbaren Einwirkung einer versicherten Gefahr oder eines Schadens als unvermeidliche Folge eines „Schadensereignisses“

RechtsprechungSteuerrechtZVers 2025, 69 - 70 Heft 2 v. 15.3.2025

1. Unmittelbares Einwirken ist gegeben, wenn die Naturgewalt einzige oder letzte Ursache für den Schaden ist.

2. Der Begriff „Schadensereignis“ in Art 1.2.1 AStB 1998 ist eindeutig im Sinne von „versicherte Gefahr“ definiert und diese Definition gilt unzweifelhaft auch für Art 2.4 AStB 1998.

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