1. Bei der Beurteilung der Voraussetzungen für eine arglistige Täuschung ist auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles abzustellen.
2. Der Versicherer hat das Vorliegen der Arglist durch den Täuschenden zu beweisen.
7 Ob 117/24t
1. Bei der Beurteilung der Voraussetzungen für eine arglistige Täuschung ist auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles abzustellen.
2. Der Versicherer hat das Vorliegen der Arglist durch den Täuschenden zu beweisen.
7 Ob 117/24t
