1. Die Revision wurde als unzulässig zurückgewiesen, da sie keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO geltend machte und sich nicht ausreichend mit den Erwägungen des Berufungsgerichts auseinandersetzte.
1. Die Revision wurde als unzulässig zurückgewiesen, da sie keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO geltend machte und sich nicht ausreichend mit den Erwägungen des Berufungsgerichts auseinandersetzte.
