1. Der Querverweis in Art 6.3 AWB führt nicht zur intransparenten Klausel im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG. Durch diesen ist der Verbraucher nicht gezwungen, sich die notwendigen Informationen erst „zusammenzusuchen“. Die Rechtsfolge einer Verletzung der 72-Stunden-Klausel wird ihm vielmehr durch eine unmittelbar zielführende, auch dem Durchschnittsverbraucher leicht verständliche Verweisung ermöglicht. Der AGB-Leser muss dazu lediglich Art 3 der ebenfalls vereinbarten ABS lesen, worauf er explizit aufmerksam gemacht wird. Man erhält in der hier zu beurteilenden Konstellation durch die Bestimmungen Art 6.2 und Art 6.3 AWB sowie Art 3.2 ABS ausreichend Klarheit über ihre vertragliche Situation in Bezug auf die hier interessierende Obliegenheitsverletzung.

