1. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer des angesprochenen Adressatenkreises der Ärzte versteht den Begriff „medizinische Indikation“ und ist damit in der Lage, den für ihn passenden Versicherungsschutz auszuwählen. Eine gröbliche Benachteiligung ist darin nicht ansatzweise zu erblicken. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die dem Vertrag des Klägers zugrunde liegende Rahmenvereinbarung – dem Wesen der Berufshaftpflichtversicherung entsprechend – einen Versicherungsschutz für alle Tätigkeiten, zu denen der versicherte Arzt berechtigt ist, vorsieht, wäre es dem Kläger doch ohne Weiteres möglich gewesen, gegen eine höhere Prämie Versicherungsschutz für medizinisch nicht indizierte Eingriffe zu erhalten.

