vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Berufshaftpflichtversicherung: Mangels einschlägiger Vereinbarung keine Deckung für nicht medizinisch indizierte Eingriffe

RechtsprechungSteuerrechtWalter KathZVers 2025, 23 - 28 Heft 1 v. 15.1.2025

1. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer des angesprochenen Adressatenkreises der Ärzte versteht den Begriff „medizinische Indikation“ und ist damit in der Lage, den für ihn passenden Versicherungsschutz auszuwählen. Eine gröbliche Benachteiligung ist darin nicht ansatzweise zu erblicken. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die dem Vertrag des Klägers zugrunde liegende Rahmenvereinbarung – dem Wesen der Berufshaftpflichtversicherung entsprechend – einen Versicherungsschutz für alle Tätigkeiten, zu denen der versicherte Arzt berechtigt ist, vorsieht, wäre es dem Kläger doch ohne Weiteres möglich gewesen, gegen eine höhere Prämie Versicherungsschutz für medizinisch nicht indizierte Eingriffe zu erhalten.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!