1. Für Verwaltungsstrafverfahren mit Geldstrafen über 4.360 € gelangen die Ansätze für geschworenengerichtliche Verfahren zur Anwendung. Bei Bekämpfung von Grund und Höhe der Strafe sind die höheren Ansätze für Nichtigkeitsbeschwerden heranzuziehen.
1. Für Verwaltungsstrafverfahren mit Geldstrafen über 4.360 € gelangen die Ansätze für geschworenengerichtliche Verfahren zur Anwendung. Bei Bekämpfung von Grund und Höhe der Strafe sind die höheren Ansätze für Nichtigkeitsbeschwerden heranzuziehen.
