vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Rechtsschutzversicherung: Ersatzfähige Kosten

RechtsprechungSteuerrechtZVers 2025, 16 - 17 Heft 1 v. 15.1.2025

1. Gemäß § 2 Abs 2 AHK ist bei der Beurteilung der Angemessenheit des Honorars zu berücksichtigen, ob diese Leistungen nach Art oder Umfang den Durchschnitt erheblich übersteigen oder unterschreiten.

2. Für Leistungen eines Rechtsanwalts im Verwaltungsstrafverfahren gilt § 13 AHK, nach dessen Abs 1 die Kriterien von § 8 Abs 1 sowie §§ 9 bis 12 AHK sinngemäß anzuwenden sind.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!