Der Inhalt einer Jahre nach dem Vertragsabschluss des Versicherungsnehmers datierenden „Nota Informativa“ zu einem anderen Versicherungsprodukt, das im Internet zu finden ist und Hinweise auf Italien enthält, kann von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht als maßgeblich für seinen eigenen in Österreich abgeschlossenen Vertrag angesehen werden, weshalb kein Fehlverhalten der Beklagten nach § 128 Abs 1 VAG 2016 oder eine irreführende Geschäftspraktik abzuleiten ist.

