1. Nach ständiger Rechtsprechung trifft den Versicherungsnehmer die Beweislast für das Vorliegen des Versicherungsfalles nach der allgemeinen Risikoumschreibung.
1. Nach ständiger Rechtsprechung trifft den Versicherungsnehmer die Beweislast für das Vorliegen des Versicherungsfalles nach der allgemeinen Risikoumschreibung.
