RSS-E 64/24
1. Mit der Anerkennungsklausel übernimmt der Versicherer nur die alleinige Umschreibung des Risikos, sodass der Versicherungsnehmer von allen Angaben dazu (ausgenommen arglistig verschwiegene Umstände) befreit ist. Sie dient somit nur dazu, allfällige Verletzungen vorvertraglicher Anzeigeobliegenheiten zu sanieren; sie ändert jedoch nicht den durch Risikoeinschlüsse und Risikoausschlüsse definierten Deckungsumfang.

