RSS-E 63/24
1. Der Begriff „aus dinglichen Rechten“ ist dahin zu verstehen, dass es um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem unmittelbaren (dinglichen) Recht an der Sache gehen muss. Die Interessenwahrnehmung aus dinglichen Rechten setzt voraus, dass ein dingliches Recht bereits besteht oder vom Versicherungsnehmer oder von seinem Gegner schlüssig behauptet wird.

