1. Die Ausübung des Rücktrittsrechts nach § 165a VersVG führte zu einer Vertragsaufhebung mit schuldrechtlicher Ex-tunc-Wirkung. Dies bedeutet, der Vertrag wurde rückwirkend auf den Vertragsabschlusszeitpunkt beseitigt, sodass die Rechtslage so zu beurteilen ist, als ob der Vertrag nie abgeschlossen worden wäre. Etwaige Klauseln des Lebensversicherungsvertrages wurden damit nicht wirksam und entfalteten auch keine Verbindlichkeit gegenüber dem Kläger.

