In der Regel ist eine Feststellungsklage dann unzulässig, wenn der Kläger seinen Anspruch bereits zur Gänze mit Leistungsklage geltend machen kann. Es ist ohne Weiteres möglich, die bis zur Kündigung bezahlten Prämien zu beziffern, womit ein Leistungsbegehren schon zum jetzigen Zeitpunkt all das bietet, was der Kläger mit der Feststellungsklage anstrebt; das strittige Rechtsverhältnis würde durch die Leistungsklage endgültig bereinigt.

