1. Nach Art 13 BW 1/75 liegt ein nicht versicherter Leistungsmangel vor, wenn ein Objekt die erwarteten Eigenschaften infolge eines Planungs-, Entwicklungs-, Konstruktions- oder Ausführungsfehlers oder infolge eines Materialmangels von vornherein nicht aufweist oder nicht voll einsatzfähig ist. Ein Deckeneinsturz wegen eines Berechnungs- und Planungsfehlers des Statikers wäre danach nicht versichert. Daraus folgt, dass eine fehlerhafte Tragwerkplanung durch den Statiker bei Haus A und der Tiefgarage einen nach Art 13 BW 1/75 nicht versicherten Leistungsmangel begründet.

