1. Die Betriebshaftpflichtversicherung erstreckt sich nicht auf die Ausführung der bedungenen Leistung und auf Erfüllungssurrogate, also auf diejenigen Schadenersatzansprüche, durch die ein unmittelbares Interesse am eigentlichen Leistungsgegenstand eines abgeschlossenen Vertrages geltend gemacht wird.

