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Rechtsschutzversicherung: Ungewöhnliche Ausschlussfristklausel und Beweislast für das Vorliegen eines Risikoausschlusses

RechtsprechungSteuerrechtZVers 2024, 295 - 296 Heft 6 v. 15.11.2024

1. Eine Bedingung, die eine Ausschlussfrist regelt und allein auf einen objektiven fristauslösenden Zeitpunkt abstellt, ist im Zusammenhang mit § 33 Abs 1 VersVG, wonach der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalles, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen hat, ungewöhnlich, weil dadurch der Anspruch erlischt, auch wenn unverzüglich nach Kenntnis des Versicherungsfalles eine Schadensanzeige erstattet wurde.

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