RSS-E 37/24
1. Der Zweck der Tätigkeitsklausel in der Privathaftpflichtversicherung liegt in einer Befreiung des Versicherers von einem erhöhten Risiko, das sich aus einer aus einer bewussten und gewollten, auf einen bestimmten Zweck abgestimmten, nicht nur zufälligen Einwirkung auf eine Sache ergibt.

