RSS-E 49/24
Grundsätzlich gehört nach der ständigen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer wirksamen Rückstellung des Mietgegenstands, dass die dem Bestandnehmer gehörenden Fahrnisse vollständig aus dem Bestandgegenstand entfernt werden und dass die Schlüssel an den Bestandgeber übergeben werden.

